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Immer mehr Eingriffe in die Eigentumsrechte: Teil 3

Immer mehr Eingriffe in die Eigentumsrechte: Teil 3 © Pixabay

Was müssen Aufsichtsratsvorsitzende können?

Die derzeit lebhaft diskutierten Themen Managergehälter, Einführung einer gesetzlichen Frauenquote für Führungspositionen in der Wirtschaft und die Verpflichtung für große Kapitalgesellschaften, Aufsichts- und Verwaltungsräte zu 40% mit Frauen zu besetzen, sind planwirtschaftliche Eingriffe in die Eigentumsrechte der Firmeneigner und werden mit Sicherheit noch die obersten Gerichte ausgiebig beschäftigen. Aktuell hat die EU-Kommissarin Viviane Reding kurz vor dem Jahreswechsel 2012/2013 eine Richtlinie vorgestellt, die eine Frauenquote von 40% vorsieht.

Ein neues Thema ist auch, das Alter für Aufsichtsräte zu begrenzen. Begründet wird dies alles mit einer notwendigen Verbesserung der Unternehmenskultur in den Gesellschaften. Zunächst ist es zynisch und menschenverachtend, wenn ältere Menschen für verantwortliche Aufgaben abgeschrieben werden. Dies gilt auch für Aufsichtsräte. Wieso soll daher Unternehmenskultur heutigen Ansprüchen nicht genügen, wenn erfahrene und kompetente Aufsichtsräte die Interessen der Aktionäre vertreten?

Hier geht es auch nicht um eine frauenfeindliche Unternehmenspolitik. Frauen gerne und ja, wenn die potenziellen Kandidatinnen Expertise, Erfahrung und Wissen besitzen und vor allem, wenn es genügend geeignete Bewerberinnen gibt. Für die Besetzung eines Aufsichtsrates kommt es im Sinne der Eigner zunächst auf Kompetenzen an.

Nach den unglücklichen Ereignissen beim Bau des neuen Flughafens in Berlin – aber auch nach Ärgernissen bei Einzelfällen in DAX-Unternehmen – wurde in einer breiten Öffentlichkeit über die Verantwortung und Qualifikation von Aufsichtsrätinnen und Aufsichtsräten lebhaft diskutiert. Die Politik, die gerne über Grundsätze guter Unternehmensführung mitredet, hat bereits für staatlich geprägte Unternehmen Richtlinien für den „Public Corporate Governance Kodex“ erlassen – genützt haben sie offenbar, siehe Berliner Flughafen, nichts. Auch die mit Aufsichtsräten vergleichbaren politischen Verwaltungsräte bei den Landesbanken – Beispiele WestLB, BayernLB, HSH Nordbank – haben unglückliche Weichenstellungen nicht verhindern können.

Der Aufsichtsrat ist die Kontrollinstanz bei Kapitalgesellschaften. Er muss die Unternehmensleitung, bei Aktiengesellschaften ist dies der Vorstand, überwachen und wesentliche Geschäfte prüfen. Darüber hinaus soll er im engen Dialog den Vorstand beraten und die wichtigsten Personalentscheidungen – Verträge der Vorstände – treffen. Um diese Aufgaben gut erfüllen zu können, benötigt der Aufsichtsrat neben anderen Kriterien eine hohe Kompetenz in Branchenfragen. Dazu gehört zweifelsfrei auch eine praxiserprobte Erfahrung. Im Sinne des Public Corporate Governance Kodex hat der Gesetzgeber in Deutschland eingegriffen: ausscheidende Vorstandschefs sollen nicht unmittelbar Aufsichtsratschefs werden. Begründet wurde dies damit, dass der neue Aufsichtsratsvorsitzende nicht die Geschäfte absegnen sollte, die er vorher als Vorstandschef traf. Doch darin liegt bereits vom Ansatz her ein Fehler. Denn der in den Ruhestand tretende Vorstandschef wurde ja vom „alten“ Aufsichtsratsvorsitzenden während seiner Amtszeit als Vorstand bereits überwacht. Wenn dies richtig gemacht wurde, konnte also nichts „gemauschelt“ werden. Was geht aber durch die neue Regelung verloren? Eine hohe Fachkompetenz und Kenntnis der Zusammenhänge. So gingen hervorragende personelle Ressourcen zunächst verloren, weil anerkannte Topleute wie Jürgen Hambrecht (langjähriger erfolgreicher Vorstandschef der BASF) und Werner Wenning (ebenfalls ein Spitzenmanager als Chef von Bayer) zunächst nicht Aufsichtsratschef in „ihren“ Unternehmen werden konnten.

Auch das immer wieder auch in der Politik kritisierte fortgeschrittene „Alter“ bei einigen Aufsichtsratsvorsitzenden hält einer realistischen Beurteilung nicht stand. Ältere, aber kompetente Aufsichtsräte, beeinträchtigen nicht die Regeln für eine gute Unternehmensführung. Weshalb soll ein so erfolgreicher und routinierter sowie weltweit anerkannter Aufsichtsratschef wie Ferdinand Piëch (AR-Chef bei Deutschlands größtem Unternehmen Volkswagen AG) den VW-Konzern nicht überwachen, nur weil er 75 Jahre wird. Wer bestimmt, wer zu „alt“ ist und was heißt überhaupt „alt“? Es gibt durchaus 50-jährige Leute, die bereits einer hohen Verantwortung nicht mehr gewachsen sind und wir kennen zahlreiche „Senioren“, wie eben Ferdinand Piëch, voller Tatkraft. Entscheidend ist die Frische und Gesundheit. Wenn diese vorhanden ist, dann kann es nur ein Segen für VW sein, wenn ein so erfahrener Mann wie Piëch aufgrund seiner Lebensweisheit den VW-Vorstand überwacht. Vor einigen Jahren kontrollierte der damals 100-jährige Vollblutunternehmer Karl Diehl (Nürnberg) noch erfolgreich sein Unternehmen, die Diehl-Gruppe. Grundsätzlich gilt: Es ist eigentlich Sache der Eigner und Aktionäre des VW-Konzerns, zu bestimmen, wer die Geschäfte der Gesellschaft überwacht. Dies ist keine Sache der Politik oder der Medien, solange der Aufsichtsrat erfolgreich seinen Pflichten nachkommt.


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Letzte Änderung am Mittwoch, 03 Mai 2017 16:03
Günter Spahn

 Herausgeber und Chefredakteur Zielgruppen-Medien Verlag