Presse- und Meinungsfreiheit – ein Graubereich
Das Beispiel Tönnies
Der Artikel 5 des deutschen Grundgesetzes (GG) gehört zu den großen Leistungen des „Parlamentarischen Rates“ der jungen Bundesrepublik im Jahre 1949. Er regelt das Recht der Meinungsfreiheit in Wort, Schrift und Bild. Eine Zensur findet nicht statt. Der Artikel 5 ist darüber hinaus insbesondere die Grundlage der garantierten Pressefreiheit – ein hohes Gut für eine funktionierende Demokratie. Doch auch die Medien sind keineswegs die 4. Gewalt. Diesen Begriff gibt es de jure nicht.
Die Presse hat einen neuen Lieblingsfeind
Doch Trump hat in vielem Recht
Erneut zeigte es sich jetzt nach der Rede von Donald Trump: Der Präsident ist der neue Lieblingsfeind der Medien. Er vertritt halt nicht das links-liberale Spektrum. Wie sein Vorvorgänger George W. Bush wurde er von deutschen Medien bereits als Clown bezeichnet. Doch Donald Trump wird es aushalten, er muss den Mainstream überwinden, notfalls über die direkte Ansprache an das amerikanische Volk.
Selbstgemachte Glaubwürdigkeitsprobleme der Medien
Presserat und Täterschutz
Gedruckte Medien und hier insbesondere die Tageszeitungen haben es im Zeitalter der sozialen Netzwerke schwer. Vor allem junge Menschen greifen immer weniger zur klassischen Regionalzeitung, der die Abonnenten weglaufen. Das Wort „Lügenpresse“ hätte in Deutschland durchaus zum Wort des Jahres werden können – weit vor dem gestelzten Begriff „Postfaktisch“. Es nützt den Redaktionen nichts, wenn sie das Attribut Lügenpresse zurückweisen. Die Zeitungen haben ein Glaubwürdigkeitsproblem, weil die Redaktionen nach wie vor nichts dazu lernen und oft ihrem Betroffenheitsjournalismus frönen: Es darf nicht sein, was nach der Lesart vorgefasster Journalistenmeinungen nicht sein darf.